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Kirchenamtspräsident Hans Ulrich Anke:  Selbstbestimmungsrecht wichtiger Garant zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages. - Zu dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit in Kirche und Diakonie äußert sich der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, wie folgt: „Die EKD begrüßt, dass der EuGH die von der Kirche selbstbestimmte Gestaltung des Arbeitsrechts für Kirche und Diakonie im Grundsatz erneut bestätigt hat. Der EuGH bekräftigt damit wie zuvor die nationale Rechtsprechung den Grundsatz, dass Kirche und Diakonie ihr Arbeitsrecht autonom gestalten können.“

Zugleich bedauere die EKD, dass der EuGH dabei dem Artikel 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht ausreichend Geltung verschafft habe. Nach dieser Bestimmung achtet die Europäische Union die rechtliche Stellung, die Religionsgemeinschaften in den Mitgliedsstaaten haben, und beeinträchtigt sie nicht. „Die kollektive und korporative Religionsfreiheit sowie das im Grundgesetz verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht sind wichtige Garanten dafür, dass die Kirche ihren Auftrag wahrnehmen kann. Die Prägung der Arbeit hängt ganz maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben und ihre christliche Haltung in das Wirken der Einrichtung und Unternehmen von Kirche, Caritas und Diakonie einbringen. Deshalb ist es so wichtig, dass den Kirchen und Religionsgemeinschaften die erforderliche Gestaltungsfreiheit auch bei der Personalauswahl gewährleistet wird“, so Hans Ulrich Anke. Diese nach dem Grundgesetz gewährleistete Gestaltungsfreiheit schränke das Urteil des EuGH nun über das Europarecht ein.

Es müsse Sache der Kirche bleiben, die auf die Religion bezogenen Anforderungen für die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie aufzustellen, so der Kirchenamtspräsident. Die Gerichte eines säkularen, religiös neutralen Staates hätten keine Instrumente dafür, differenziert die Angemessenheit der auf die Religion bezogenen Anforderungen an die Mitarbeit am kirchlichen Auftrag zu beurteilen, wie es der EuGH nun erwarte. „Das allgemeine Willkürverbot und die Verpflichtung kirchlicher Arbeitgeber, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerecht zu behandeln, bieten einen wirksamen rechtlichen Schutz für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dieser Rechtsschutz durch unabhängige staatliche Gerichte ist der evangelischen Kirche wichtig und in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet.“

Die Evangelische Kirche werde die Urteilsgründe sorgfältig prüfen und zunächst die erforderliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten. Je nach Ausgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts müsse dann zusammen mit der Diakonie Deutschland geprüft werden, ob die Entscheidung mit dem Religionsverfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sei.  „Dort, wo es nach kirchlichem Selbstbestimmungsrecht möglich ist, sind selbstverständlich auch anders- oder nichtgläubige Menschen zur Mitarbeit im kirchlichen und diakonischen Dienst eingeladen.“ Dafür habe sich seit Ende 2016 die kirchliche Rechtsordnung bereits weiter geöffnet, zugleich mit der Anforderung, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche erfüllen.

Hintergrund:

Die verfasste Kirche zählt derzeit insgesamt rund 235.000 Beschäftigte (Stand 2016).  Außerdem engagieren sich in der Evangelischen Kirche rund 1.114.400 Ehrenamtliche (Stand 2015).

In den Einrichtungen der Diakonie arbeiten derzeit mehr als 525.000 Frauen und Männer, vor allem in Pflege- und Erziehungseinrichtungen.

 

Hannover, 17. April 2018

Pressestelle der EKD

Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) Herrenhäuser Straße 12

30419 Hannover