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„Mit dem ab 1. Januar 2019 geltenden sogenannten ‚Brückenteilzeitgesetz‘ haben viele Beschäftigte das Recht, in eine befristete Teilzeit zu gehen und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Das ist schön für die individuelle Lebensgestaltung der profitierenden Arbeitnehmer, geht aber über Gebühr zu Lasten der betroffenen Unternehmen“, fasst IHK-Hauptgeschäftsführer Klaus Gräbener die wesentlichen Ergebnisse einer Umfrage der IHK Siegen zum Thema zusammen. Betroffen von der Neuregelung sind rund 500 IHK-zugehörige Unternehmen in der Region, die allesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben. Für diese gelten die Änderungen des „Teilzeit- und Befristungsgesetzes“ (TzBfG). Rund 58 % der Befragten halten die Neuregelung für schlecht oder sehr schlecht. 62 % sehen dadurch negative oder sehr negative Auswirkungen auf sich zukommen.

Klaus Gräbener: „Es ist absurd: Alle Welt weiß, dass immer mehr heimische Unternehmen händeringend nach Fach- und Führungskräften suchen. Die Politik jedoch verschärft das Problem mit diesem Gesetz unnötig und zusätzlich. Dass fast 56 % der Firmen durch die Neuregelung eine nachhaltige Personalplanung für nahezu unmöglich halten, spricht Bände.“ Fast jeder zweite Betrieb befürchtet durch das neue Gesetz eine Zunahme des Fachkräftemangels, weil dadurch mehr Menschen als bisher in Teilzeit gehen. Fast keiner sieht dadurch den Mangel an Fachkräften abgemildert.
Zwei Drittel der befragten Betriebe sind deswegen auch der Meinung, dass der einseitige Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit von Arbeitnehmern zu tief in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen eingreift. Auf diese Weise werde gerade die Personalplanung im Mittelstand weiter erschwert, verdeutlicht IHK-Geschäftsführer Klaus Fenster: „Deutlich mehr als ein Drittel der Betriebe wird dadurch in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren Fachkräfte verlieren und dafür so schnell keinen adäquaten Ersatz finden können. Fast jede dritte Firma kann zudem den damit verbundenen zusätzlichen organisatorischen Aufwand nicht mehr stemmen. Denn schon durch Elternzeiten müssen viele Stellen ‚zwischenbesetzt‘ werden.“


Den mit der Neuregelung verbundenen Aufwand schätzen die Unternehmen unverhältnismäßig hoch ein. Die betriebliche Personalarbeit werde noch komplizierter. Zwingende Folge des Gesetzes sei, dass immer häufiger nur für kurze Zeitspannen neue Mitarbeiter qualifiziert werden müssten. „Und das, obwohl die Firmen den Mitarbeitern schon heute mit flexiblen Regelungen sehr weit entgegenkommen, ja, durch den bestehenden Fachkräftemangel auch entgegenkommen müssen“, betont Klaus Fenster. Schon heute arbeiteten die meisten Mitarbeiter in der gewünschten Arbeitszeit. Die, die mehr arbeiten wollten, aber nicht könnten, seien in der absoluten Minderheit. Die Aufstockung der Teilzeit gelinge also auch ohne eine weitere gesetzliche Regelung. Dies wurde auch anhand der Befragungsdaten des „Sozio-oekonomischen Panels“ deutlich. Danach möchten nur 3,3 % aller Teilzeitbeschäftigten in Vollzeit zurückkehren.


„Der Großteil der Unternehmen befürwortet Alternativen zu der Neuregelung. Eine gute und flexible Kinderbetreuung etwa ist für erwerbstätige Eltern viel entscheidender“, führt IHK-Referatsleiter Stephan Jäger dazu aus. Für jeden zweiten Befragten würde ebenso eine generelle Kosten- und Bürokratieentlastung für Unternehmen die Beschäftigung fördern und mehr Flexibilität für die Arbeitnehmer ermöglichen. Auch die Umsetzung der Neuregelung selbst kritisieren die Unternehmen. Stephan Jäger: „Für über drei Viertel der Befragten ist die im Gesetz vorgesehene Ankündigungsfrist von drei Monaten viel zu kurz bemessen, da es in der Regel viel länger braucht, um die freie Stelle neu zu besetzen. Zudem ist die Grenze von 45 Beschäftigten für jeden Zweiten nur ein schwacher Trost. Sie müsste deutlich erhöht werden. Schließlich wünscht sich mehr als ein Drittel der Firmen, dass Teilzeitbeschäftigte aus familienpolitischen Gründen auf die gesetzliche Quote angerechnet werden.“
Durch die ab dem 1. Januar 2019 geltende Neuregelung des „Teilzeit- und Befristungsgesetzes“ ist neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit in Betrieben ab 45 Mitarbeitern ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) eingeführt worden. Die Arbeitnehmer können dadurch eine vertraglich vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verlangen. Die Neuerungen gelten für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb sind und ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Azubis zählen nicht dazu.


Kleine Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten werden von der neuen Brückenteilzeitregelung ausgenommen. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine „Zumutbarkeitsgrenze“ eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.


Industrie- und Handelskammer Siegen
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