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Übertragungen der Fußball-WM während der Arbeitszeit: Arbeitsrecht macht keine „Spielpause“, aber gute betriebliche Lösungen. - Die Fußball-WM in Russland steht vor der Tür. Das betrifft auch den Betriebsablauf der Unternehmen, denn viele Spiele werden nach deutscher Zeit schon am frühen Nachmittag angepfiffen. So spielt Deutschland beispielsweise am Mittwoch, den 27. Juni, bereits um 16 Uhr gegen Südkorea, bei Erreichen des Achtelfinales gäbe es ein weiteres 16-Uhr-Spiel der DFB-Elf.


Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. erläutert, dass es in vielen Unternehmen traditionell gute betriebsinterne Regelungen gibt, die es den Mitarbeitern ermöglichen, Fußball-Übertragungen zu verfolgen. Manche Firmen stellen Monitore in Pausenräumen oder Kantinen auf. „Gerade in der Metall- und Elektro-Industrie können die Arbeitszeiten flexibel gestaltet werden“, sagt Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der vbw und der bayerischen Metall- und Elektro-Arbeitgeberverbände bayme vbm.

Die Verbände weisen aber darauf hin, dass während des Turniers das deutsche Arbeitsrecht keine „Spielpause“ macht. „Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Veränderung der Arbeitszeit, etwa Verschiebung von Schichten. Wichtig ist, dass die betrieblichen Abläufe durch die WM nicht gestört oder unterbrochen werden. Gibt es keine betriebsspezifische Vereinbarung, muss sich ein Arbeitnehmer an die vereinbarten Arbeitszeiten halten, auch wenn sich dies mit der Übertragung eines wichtigen Spiels überschneidet“, so Brossardt.

Ob Spiele im Fernsehen, Internet oder Radio mitverfolgt werden können, wird betriebsintern geregelt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben Regelungen zur beschränkten privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz bestehen. Das Fußball-Schauen im Betrieb ist in der Regel nur dann möglich, wenn es mit der Art der Tätigkeit zu vereinbaren ist und keine Kollegen gestört werden.

Zur Freizeitgestaltung während des Turniers verweist die vbw darauf, dass Arbeitnehmer natürlich Urlaub nehmen können. Einen speziellen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Das heißt, der Urlaubsantrag muss wie üblich mit den Kollegen abgestimmt sein und kann verwehrt werden, wenn dringende Firmenbelange entgegenstehen. Brossardt: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer wünschen sich ein erfolgreiches Abschneiden der deutschen Fußball-Nationalmannschaft in Russland. Die Betriebe haben sich gut auf die Zeit des Turniers vorbereitet.“



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