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„Black Friday“ – Die Abmahngefahr ist noch nicht vorbei - IHK Wiesbaden weist auf Risiken bei Verwendung des Markenbegriffs hin. Am 23. November 2018 ist es wieder soweit: „Black Friday“, die Sonderangebotsaktion des Jahres. Viele Händler – besonders Online-Händler – bieten 24 Stunden lang Rabatte und Sonderangebote an, der Auftakt ins Weihnachtsgeschäft. Christina Schröder, Leiterin Wettbewerbsrecht bei der IHK Wiesbaden, rät aber zur Vorsicht: „Es drohen auch dieses Jahr Abmahnungen, wenn man mit dem Begriff ‚Black Friday‘ wirbt – wer jedes Risiko vermeiden will, benutzt besser eine andere Bezeichnung für seine Verkaufsveranstaltung.“ Auf jeden Fall sollte die schlagwortartige markenmäßige Verwendung des Begriffs vermieden werden, so Schröder – allenfalls könne die Bezeichnung als reine Beschreibung eines Umstands genutzt werden, etwa „Im Rahmen des Black Friday bieten wir …“.


Im Jahr 2013 wurde die Marke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für rund 1.000 Waren und Dienstleistungen eingetragen und in der Folgezeit zur massenhaften Abmahnung genutzt. Aufgrund zahlreicher Löschungsanträge hat das DPMA zwar im Frühjahr entschieden: Die Wortmarke „Black Friday“ sollte aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht werden. Die Markeninhaberin hat jedoch Rechtsmittel gegen den Beschluss des DPMA eingelegt. Die Entscheidung des Markenamtes ist damit nicht rechtskräftig geworden. Während des Beschwerdeverfahrens kann die Markeninhaberin folglich auch weiterhin vermeintliche Verstöße verfolgen und durchsetzen. So verkündete der anwaltliche Vertreter der Markeninhaberin auch umgehend: „Verstöße gegen ihr Markenrecht wird die Super Union Holdings Ltd. deshalb auch weiterhin konsequent verfolgen.“


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