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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie für das einzelne Arbeitsmittel – ohne Umsatzsteuer – die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigen (R 9.12. LStR). Für Anschaffungen bis zum 31.12.2017 beträgt der Grenzwert 410 €. Durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ wird der Grenzwert für Anschaffungen ab dem 1.1.2018 von 410 € auf 800 € angehoben.

Höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auf die Kalenderjahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Tipp: Es kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, die Anschaffung eines Arbeitsmittels in das Jahr 2018 zu verschieben, wenn der Kaufpreis (z.B. für ein Notebook) mehr als 487,90 € brutto und nicht mehr als 952 € brutto beträgt. Dann kann der gesamte Betrag sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Veräußert der Arbeitnehmer ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut, ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Das heißt, der Veräußerungserlös ist steuerfrei.              

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