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Bei der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 wurden die Besteuerungstatbestände ausgeweitet. Für Wertsteigerungen von Investmentanteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, wurde ein unbefristeter Bestandsschutz eingeführt. Das heißt, dass beim Verkauf dieser Alt-Fondsanteile für Wertsteigerungen niemals eine Steuer fällig werden sollte. Dieser Bestandsschutz wird nunmehr im „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ (InvStG) beseitigt.

Die grundlegenden Änderungen des InvStG mit weitgehend geänderten Regeln für Erträge bis 2017 bzw. ab 2018 erfordern eine Trennung der Erträge. Um ein länger andauerndes Nebeneinander zu vermeiden, wird nun noch geregelt, dass Erträge, die unter dem alten Recht entstanden sind, zwingend nach den Besteuerungsregelungen des alten Rechts erfasst werden. Hierfür werden gesetzlich Zuflusszeitpunkte fingiert, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Alterträgen bzw. nach Substanzbeträgen (§ 56 Abs. 7 bis 9 InvStG).        

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