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Die  Beteiligten  streiten  über  die  Anfechtung  einer  Betriebsratswahl  bei  der Arbeitgeberin. Bei dieser handelt es sich um eine Servicegesellschaft mit ca. 1.630 Beschäftigten. Neben ca. 40 bis 50 Personen in der Zentrale waren die übrigen Beschäftigten mit Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden befasst.  Bei  der  Betriebsratswahl  2018 traten  u.a.  eine  Liste  mit  dem  Kennwort „Fair.die und eine weitere Liste mit dem Kennwort „Ver.di“ an. Bei der Liste „Ver.di“ handelte es sich um eine Liste, hinter der die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft stand. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen. Als im Betrieb vertretene Gewerkschaft  focht  die  Vereinte  Dienstleistungsgewerkschaft  ver.di  die Betriebsratswahl an, weil eine Verwechselungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Kennworte  bestehe.  Betriebsrat  und  Arbeitgeberin  sahen  eine  solche Verwechslungsgefahr nicht. 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht Essen der Wahlanfechtung  der  Gewerkschaft  entsprochen  und  festgestellt,  dass  die Betriebsratswahl  bei  der  Arbeitgeberin  im  Jahr  2018  unwirksam  ist.  Nach  der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf durch die verwandten Kennwörter keine  Verwechslungsgefahr  zwischen  mehreren  Vorschlagslisten  eintreten.  Eine solche Verwechslungsgefahr hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Es folgte nicht der Argumentation des Betriebsrats, wonach es sich bei der Liste „Fair.die“ um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft „ver.di“ mit der Intention „Wir sind die Fairen“ handelte. Bereits die Schreibweise der beiden Kennwörter ist sehr ähnlich. Dies  gilt  noch  mehr  für  deren Aussprache.  In  einer  mündlichen  Diskussion  der Wählerinnen und Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge bestand die deutliche Gefahr, dass aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs der beiden Kennwörter diese  nicht  auseinander  geha
 

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

 

Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf