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11.08.2020  -  Brossardt: „Unternehmen bieten viele gute betriebsindividuelle Modelle“. Angesichts der derzeit heißen Tage betont die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., dass auch bei hohen Temperaturen die Arbeitspflicht für Arbeitnehmer nicht automatisch entfällt. „Es gibt zwar keine gesetzlich definierte Obergrenze zulässiger Temperaturen am Arbeitsplatz. Die Unternehmen sind aber bemüht, die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen auf nicht mehr als 26 Grad Celsius steigen zu lassen. Auch jenseits dieser Grenze ergeben sich keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen. Arbeitnehmer können beispielsweise weder klimatisierte Räume noch ‚Hitzefrei‘ verlangen“, ergänzt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz kommt. Falls eine verstärkte Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer deutlichen Erhöhung der Raumtemperatur führt, sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. „Es ist Sache jedes einzelnen Unternehmens, Lösungen zu finden, die zu den betrieblichen Verhältnissen passen. Viele Unternehmen haben hier in den letzten Jahren gute betriebsindividuelle Modelle entwickelt“, so Brossardt. Möglich sind auch organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung von Gleitzeitregelungen, die Lockerung von Bekleidungsregeln, sofern vorhanden, oder die Bereitstellung geeigneter Getränke.

 

Die vbw weist darauf hin, dass die Arbeitnehmer unabhängig von der Wetterlage dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, weil zum Beispiel die Zugverbindung hitzebedingt ausfällt, so gehört das zu seinem Wegerisiko. Der Arbeitnehmer muss andere Lösungen finden, um rechtzeitig an seinem Arbeitsplatz zu sein.

ibw – Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft e. V.
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