News Termine Ausschreibungen Marktplatz Arbeitspause Recht

Handwerk und IHK Gewerbe News. Über 100 Tsd. Betriebe präsentieren sich hier.

 

 
 

 


Das in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2020 angeordnete Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten ist rechtmäßig. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. - Bordellschließung zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig - Die Antragstellerin betreibt eine Prostitutionsstätte in Speyer. Sie wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Regelung der aktuellen Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, wonach die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist. Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwal­tungsgerichts zurück.

 

Das Verwaltungsgericht habe insbesondere zutreffend entschieden, dass die fragliche Verordnung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil der Verordnungsgeber von der ursprünglich mit Wirkung vom 10. Juni 2020 vorgesehenen Öffnung von Prostitutions­stätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung wieder Abstand genommen und die Untersagung der Öffnung dieser Einrichtungen in der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz aufrechterhalten habe. Dem Verordnungsgeber komme bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstrecke, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Lockerung von Beschränkungen (auch) davon abhängig gemacht habe, dass eine gebotene effektive Kontrolle möglich sei, um eine gegebe­nenfalls notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten und -verläufen zu gewähr­leisten. Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sei ein drohen­des Kontrolldefizit jedenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung von Kontaktdaten nachvollziehbar. Bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen bestehe – anders als bei sonstigen körpernahen Dienstleistungen oder im Bereich der Gastronomie – ein erhöhtes Bedürfnis an „Diskretion“, das es für diesen Bereich wahrscheinlicher erachten lasse, dass Kunden unzutreffende Kontaktdaten angeben. Sofern der Verordnungs­geber bei seiner ursprünglichen Entscheidung für eine Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf drohende Kontrolldefizite einer Fehleinschätzung unterlegen sein sollte, so würde dieser Umstand ihn nicht daran hindern, die Sachlage unter Berücksichtigung von (berechtigter) Kritik neu zu bewerten und die Verordnung entsprechend zu ändern.

 

Beschluss vom 20. August 2020, Aktenzeichen: 6 B 10868/20.OVG

Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz