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Finanzen, Steuern, Recht

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Regelungen zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der beschwerdeführende Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.

Das Oberlandesgericht Celle hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2018 veröffentlicht. Sie finden sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts (www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) beim „Service“ unter der Rubrik „Rechtsprechung“. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für alle Familiengerichte im OLG-Bezirk eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

Das Jahr 2018 bringt eine Reihe von Rechtsänderungen für Wirtschaft und Verbraucher. So tritt zum Beispiel im Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung in Kraft, die den Datenschutz europaweit vereinheitlichen soll. Neu ist auch die Einführung einer Berufszulassungspflicht für Verwalter von Wohnimmobilien. Mit Wirkung zum 1. Juli 2018 wurde außerdem das deutsche Reiserecht geändert, um Verbraucher insbesondere bei Pauschalreisebuchungen besser zu schützen.

Lohnsteuerpflichtige Nachfinanzierung betrieblicher Altersversorgung (bAV) *- Wann Arbeitnehmer ein doppeltes Insolvenzrisiko bei bAV trifft und zusätzliche Steuerlasten ? - Der Bundesfinanzminister (BMF, Schreiben mit Stand vom 28.09.2017 – Entwurf vom 04.10.2017) kündigte die künftige Behandlung von fehlerhaft gestalteter betrieblicher Altersversorgung (bAV) an: Demnach sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers bei Kalkulationsfehlern des Anbieters für Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden für dieses „Steuersparmodell“ also doppelt zur Kasse gebeten. Arbeitgeber und bAV-Berater geraten damit in die Regresshaftung. Auch Betriebsräte und Gewerkschaften werden dem Vorwurf der Verantwortungslosigkeit ausgesetzt.

Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten müssen ihrer Agentur für Arbeit bis zum 31.03.2018 anzeigen, ob sie 2017 genügend schwerbehinderte Menschen in ihrem Unternehmen beschäftigt haben. Diese Anzeige können  Betriebe am einfachsten mit der kostenlosen Software IW-Elan erstellen.


Hier finden Sie Entscheidungen von Gerichten zu neuen und älteren Verfahren aus dem Bereich Arbeitsrecht, Zivilrecht und Strafrecht. 

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