Brossardt: „Unternehmen haben gute betriebsindividuelle Regeln etabliert“ - Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. erwartet durch den Fasching keine arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten für die Unternehmen in Bayern:
„Die Betriebe haben gute Regeln entwickelt, damit ihre Mitarbeiter die Faschingstage unbeschwert genießen können und die Produktion dennoch weiter reibungslos läuft.“
Die vbw verweist darauf, dass bei Feiern im Betrieb die üblichen Anstandsregeln gelten. Bezüglich des Konsums von Alkohol sind die betriebsinternen Bestimmungen zu beachten. Sekt und andere alkoholische Getränke dürfen grundsätzlich nur dann getrunken werden, wenn es der Arbeitgeber erlaubt.
In vielen Betrieben ist es zudem guter Brauch, dass Arbeitnehmer kostümiert zum Dienst erscheinen. „Auch das wird meistens betriebsintern einvernehmlich geregelt. Der Arbeitgeber kann aber auch an Fasching verlangen, dass die Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen. In manchen Berufen ist das unerlässlich“, so Brossardt. Die vbw macht auch darauf aufmerksam, dass unabgesprochenes Verlassen des Arbeitsplatzes – etwa zur Beobachtung eines Faschingsumzugs – arbeitsrechtlich unzulässig ist.
Jedes Jahr wieder stellen sich Fragen zur Arbeitszeit, insbesondere am Faschingsdienstag. Fakt ist: Dieser ist nach dem bayerischen Feiertagsgesetz kein gesetzlicher Feiertag, genauso wenig wie der Rosenmontag und der Aschermittwoch. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag mittags endet, wird individuell von den Unternehmen geregelt. Brossardt: „Die meisten Betriebe in Bayern haben gute Lösungen gefunden. Viele lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen. Einen Anspruch auf einen freien Nachmittag am Faschingsdienstag gibt es aber nicht.“ Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit wie dem Faschingsdienstag Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen, denn: „Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip“, so Brossardt.
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