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Das Oberlandesgericht Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2015) bekannt gegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts zu erzielen.

 

Die neuen Leitlinien setzen Vorschläge zur Erhöhung der Selbstbehaltssätze um, die von Vertretern der Oberlandesgerichte in Zusammenarbeit mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags erarbeitet wurden. Die Düsseldorfer Tabelle, Stand: 01.01.2015, ist übernommen worden. Deren Tabellenbeträge haben sich nicht geändert, da auch der gesetzliche Mindestunterhalt zum 01.01.2015 unverändert geblieben ist. Allerdings ist dessen – leichte – Erhöhung im Laufe des kommenden Jahres zu erwarten, was dann eine Anpassung der Tabellensätze zur Folge haben wird. Die bei den Bedarfskontrollbeträgen vorgenommenen Erhöhungen beruhen auf der entsprechenden Änderung des notwendigen Selbstbehalts.

Die Leitlinien sind u.a. auf der Hompage des Oberlandesgerichts Hamm veröffentlicht und können unter dem Link

http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/HLL_2015.pdf

aufgerufen werden.

 

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben beschlossen, die am 4. Dezember 2014 bekannt gegebenen erhöhten Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung vom 1. Januar 2015 ebenfalls anzuwenden. Sie tun es in der Erwartung, dass der Gesetzgeber den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, an den die seit 1. Januar 2010 unverändert gebliebenen Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anknüpfen, im Laufe des Jahres 2015 ebenfalls heraufsetzt.

Da die Selbstbehaltssätze der Unterhaltsschuldner sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung am sozialrechtlichen Regelbedarf orientieren, ist eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsleitlinien zum 1. Januar 2015 unvermeidbar. Für erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt der notwendige Selbstbehalt („Existenzminimum“) von diesem Zeitpunkt an daher 1.080,00 € im Monat, für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner 880,00 €. Darin sind ein Pauschalabzug von 380,00 € für Kosten der Unterkunft sowie eine Pauschale von 30,00 € für angemessene Versicherungen bereits enthalten.

Die neuen Selbstbehaltssätze berücksichtigen in gewissem Umfang auch bereits in den Folgejahren absehbar entstehenden weiteren Anpassungsbedarf, um eine erneute kurzfristige Änderung der Unterhaltsleitlinien in diesem Punkt nach Möglichkeit zu vermeiden.

Die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden können auf der Homepage www.justiz.sachsen.de/olg/ eingesehen werden.

Oberlandesgericht Dresden  

Ständehaus

Schloßplatz 1

01067 Dresden

 

 

Die Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden können auf der Homepage www.justiz.sachsen.de/olg/ eingesehen werden.

 

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