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17.05.2023 - Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf verhandelt am  23. Mai 2023 um 9.00 Uhr im Saal A 224, Cecilienallee 3 in Düsseldorf zwei Verfahren, in denen die Parteien jeweils über die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" streiten. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz. Die Aktenzeichen der Verfahren lauten I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22. Der Kläger, eine Wettbewerbszentrale, nimmt die Beklagten in beiden Verfahren jeweils auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Gegenstand des ersten Rechtsstreits (I-20 U 72/22) sind von der Beklagten produzierte Marmeladen mit der Aufschrift "klimaneutrales Produkt". Diese bewarb die Beklagte zudem in einer Zeitschrift für Lebensmittel mit dem Hinweis "Klimaneutraler-Preis-Leistungs-Klassiker". Einig sind sich die Parteien darüber, dass nicht der Herstellungsprozess der Marmeladen selbst CO2-neutral abläuft. Vielmehr unterstützt die Beklagte finanziell Aufforstungsprojekte in Südamerika. Das Landgericht A. hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, bei den beanstandeten Hinweisen handele es sich um unwahre und damit irreführende Tatsachenbehauptungen. Der Endverbraucher, an den sich auch die Zeitschrift richte, beziehe die Angaben zur Klimaneutralität auf das Produkt selbst und verstehe diese so, dass der Herstellungsvorgang selbst klimaneutral erfolge, in dem das während der Produktion anfallende CO2 durch Handlungen kompensiert werde. Die Möglichkeit, dass die erwünschte Klimaneutralität auch durch nachträgliche kompensatorische Maßnahmen erreicht werden könne, werde der Endverbraucher in der konkreten Entscheidungssituation vor dem Verkaufsregal nicht in seine Überlegungen einbeziehen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

In dem zweiten Verfahren beanstandet der Kläger, dass die Beklagte ihre Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz in einer Zeitschrift für Lebensmittel unter Hinweis auf climatePartner als klimaneutral bewirbt, obwohl der Herstellungsprozess selbst nicht klimaneutral erfolgt, sondern die Beklagte Klimaschutzprojekte finanziell unterstützt. Das Landgericht B. ging davon aus, dass sich die Zeitschrift nur an Fachleute richte und wies die Klage mit der Begründung ab, das von der Werbung angesprochene Fachpublikum im Lebensmittelbereich werde durch die Werbeanzeige nicht getäuscht. Diesem sei bekannt, dass Klimaneutralität – die für Verbraucher ein wesentlicher Faktor für Kaufentscheidungen geworden sei - auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Dieses Urteil greift der Kläger mit seiner Berufung an.

Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.

Ton-, Foto- und Filmaufnahmen sind grundsätzlich nur kurz vor der Verhandlung und nur mit vorheriger Genehmigung möglich. Diese ist spätestens einen Tag vor dem Termin bei der Pressestelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuholen.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf