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ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke erklärt, „Mit dem GEG-Beschluss hat das Bundeskabinett nach dem Gesetz zur steuerlichen Sanierungsförderung nun das zweite zentrale Gesetz für die Energiewende und einen wirksamen Klimaschutz im Gebäudesektor auf den Weg gebracht. Damit macht die Bundesregierung ernst in ihrem Vorhaben, bislang ungenutzte Energie- und CO2-Einsparpotenziale auszuschöpfen, die gerade im Gebäudesektor vorhanden sind. Besonders erfreulich ist, dass bei den Niedrigstenergiegebäudestandards das 2016 festgelegte Niveau festgeschrieben wurde und damit Bauen bezahlbar bleibt. Äußerst enttäuschend ist allerdings, dass auch dieser Gesetzentwurf keine Entbürokratisierung für unsere Betriebe bringt. Statt das Gebäudeenergierecht und seine Anwendung zu vereinfachen, ist die Anzahl der Paragrafen noch gestiegen. Die sprachliche Komplexität und die regelmäßigen Verweise auf anzuwendende Normen machen das Gebäudeenergierecht kaum noch vermittel- und anwendbar. Nicht tragbar ist, dass die Verantwortung zur Regeleinhaltung auf die am Bau Tätigen abgewälzt wird, obwohl diese nur einen eingeschränkten und teils nur kostenpflichtig zu erwerbenden Zugang zu zahlreichen Normen haben, auf die das GEG Bezug nimmt. Da Gesetze frei zugänglich sein müssen, sollten auch Normen, auf die in Gesetzen verwiesen wird, frei zugänglich sein.

Zudem sollten die beim Kauf eines Wohngebäudes sinnvollen Beratungsgespräche zum Energieausweis gerade auch durch die kompetenten Gebäudeenergieberater des Handwerks sowie alle hierfür qualifizierten Anbieter durchgeführt werden. Einzelne Anbieter im Gesetz zu begünstigen, wird der Anbietervielfalt nicht gerecht.

Handwerksbetriebe sollten als Energieverbraucher, Energielieferanten und Quartiersmanager bei der weiteren Ausgestaltung des Quartiersansatzes berücksichtigt werden. Dezentrale Energietechnologien dürfen keinesfalls aus Quartieren verdrängt werden. Die nach § 109 GEG-E möglichen „Anschluss- und Benutzungszwänge“ sind der falsche Weg. Das in der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie vorgesehene Recht, den Anschluss an ein ineffizientes Fernwärme-System zu kündigen, muss Eingang in das GEG finden.“

 


Zentralverband des Deutschen Handwerks
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